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Loisachtaler Gauverband e.V.

gegründet 1919

 

Satzung § 1 Name, Sitz und Mitgliedschaft im Dachverband

  1. Der Verband führt den Namen Loisachtaler Gauverband e.V., er hat seinen Sitz in Penzberg.

  2. Er ist in das Vereinsregister des Registergerichts beim Amtsgericht München unter der VR 80506 eingetragen.

  3. Der Gerichtsstand ist Weilheim.

  4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Oktober bis 30.September des Folgejahres.

  5. Der Loisachtaler Gauverband e.V. ist dem Bayerischen Trachtenverband e.V.

    mit Sitz in Traunstein angeschlossen. Durch satzungsändernden Beschluss
    ist dem Loisachtaler Gauverband der Anschluss an andere Dachorganisationen oder überregionale Vereinigungen überlassen.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Loisachtaler Gauverband e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie umfasst insbesondere:
    a) die Erhaltung der bodenständigen Trachten, sowie deren Verbreitung zu fördern. b) das heimatliche Brauchtum im Tanz, im Volkslied, in der Volksmusik, in der

    Mundart und im Laienspiel in seiner bayerischen Eigenart im Gaubereich zu

    pflegen und zu erhalten.
    c) Zusammenfassung der Heimat- und Trachtenvereine im Loisachtal und dessen

    Umgebung.
    d) Förderung der Jugend im Sinne des Loisachtaler Gauverbandes und der

    Jugendorganisation der zuständigen Dachorganisation.

  2. Mittel zur Erreichung der Zwecke sind insbesondere:

    1. a)  Förderung zur gemeinschaftlichen Zusammenarbeit innerhalb der Vereine

    2. b)  Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen wie Gausingen und

      Musizieren, das Gauwertungsplattln, Gaujugendtage und das Gaufest, sowie

      alle Veranstaltungen, die dem Verbandszweck dienen.

    3. c)  Der Loisachtaler Gauverband e.V. vertritt die angeschlossenen Vereine gegenüber

      Öffentlichen Trägern, gegenüber dem Bayerischen Trachtenverband e.V. und in

      der Öffentlichkeit.

    4. d)  Mittel des Loisachtaler Gauverbandes e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

      verwendet werden.

  3. e)  Steuerbegünstigte Mitgliedsvereine können zur Verwirklichung ihrer steuerbe- günstigten Zwecke Zuwendungen vom Gauverband erhalten.

  4. f)  Der Gauvorstand und der Gauausschuss sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Gauauschuss kann eine jährliche pauschale Tätigkeitvergütung in Form einer Ehrenamtspauschale für die Mitglieder des Vorstandes sowie eine Übungsleiterpauschale für den ersten und zweiten Vorplattler bzw. Vortänzer, die erste und zweite Deandlvertreterin und den ersten, zweiten und dritten Jugendleiter beschließen.

    Die in § 3 Nr. 26 a EkStG genannte Ehrenamtspauschale darf maximal den Betrag erreichen, der vom EkStG im Jahr steuerfrei gestellt ist. Die Übungsleiterpauschale darf nicht unangemessen hoch sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Trachtengaus fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. g)  Den Mitgliedern der Gauvorstandes und des Gauauschusses werden Auslagen, Aufwendungen, Fahrtspesen und ähnliches, wie sie im Rahmen der ihnen über- tragenen Aufgaben entstehen, erstattet, dieses wird durch Gauauschussbeschluss geregelt.

 

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Loisachtaler Gauverbandes e.V. können Heimat-, Volks- und Gebirgstrachtenvereine im Loisachtal und dessen Umgebung werden, die sich zu den Zielen des Loisachtaler Gauverbandes e.V. bekennen und ihre Satzungen nicht in Widerspruch zur Satzung des Loisachtaler Gauverbandes e.V. steht.

  2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

  3. Die Aufnahme muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter beantragt werden.

  4. Der Antrag muss spätestens zum 31.01. des jeweiligen Jahres eingegangen sein. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

  2. Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der schriftlichen Austrittserklärung erforderlich.

  3. Ein Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, bei geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden, wenn

    1. a)  ein Verein nicht mehr die Zwecke des Verbandes verfolgt

    2. b)  ein Verein grob oder wiederholt gegen die Satzung des Loisachtaler

      Gauverbandes verstoßen hat.

    3. c)  ein Verein grob oder wiederholt gegen Ordnungen oder Beschlüsse

      des Loisachtaler Gauverbandes verstoßen hat.

    4. d)  ein Verein durch eine Handlung eine schwere Schädigung des Ansehens

      des Loisachtaler Gauverbandes herbeigeführt hat. .

  4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die Mitgliederversammlung.
    Der 1. Vorsitzende hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitgliedsverein mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Einwurf- Einschreiben mitzuteilen.

  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitgliedsvereins, die eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zugegangen sein muss, ist in der über den Ausschluss zu entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

  6. Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

  7. Der Ausschluss ist dem Mitgliedsverein, wenn kein Delegierter dieses Vereins anwesend war, durch den 1. Vorsitzenden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.

  8. Streichung der Mitgliedschaft

a) Ein Mitgliedsverein scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Loisachtaler Gauverband e.V. aus.

  1. b)  Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand
    ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den 1. Vor- sitzenden im Vertretungsfall 2. Vorsitzenden nicht innerhalb von einem Monat nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit Einwurf- Einschreiben an die letzte, dem Loisachtaler Gauverband e.V. bekannte Anschrift des Mitgliedsvereins gerichtet sein.

  2. c)  In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

  3. d)  Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

  4. e)  Die Streichung erfolgt auch wenn ein Mitgliedsverein ohne Begründung drei Jahre lang hintereinander keine Delegierten zur Jahreshauptversammlung entsandt hat, in diesem Fall bedarf es für die bevorstehende Streichung keiner Mahnung an den

    Mitgliedsverein.

  5. f)  Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Gauausschusses,

    der dem betroffenen Mitglied wiederum mit Einwurf-Einschreiben an die letzte dem Gauverband bekannte Anschrift des Mitgliedsvereins bekannt gemacht wird. Die Streichung ist auch wirksam, wenn die Mitteilung der Streichung als unzustell- bar zurückkommt.

§ 5 Beitrag und sonstige Pflichten

  1. Jeder Mitgliedsverein hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit
    einfacher Mehrheit in der Jahreshauptversammlung. Der mitglieder-
    abhängige Jahresbeitrag und der Verbandsbeitrag beim Bay. Trachtenver-
    band e.V. wird auf Basis der Mitgliederzahl der Mitgliedsvereine errechnet.
    Alle Mitgliedsvereine des Loisachtaler Gauverbandes e.V. haben für Mitglieder
    ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und für die Mitglieder, die im Folgejahr das
    16. Lebensjahr vollenden den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet die Vereinsmitgliederzahl aller über 16-jährigen Vereinsmitglieder und diejenigen Vereinsmitglieder die im folgenden Jahr 16 Jahre alt werden, in addierter Gesamtzahl dem 1. Vorsitzenden des Loisachtaler Gauverbandes e.V. bis spätestens 31.12. des Jahres jährlich schriftlich zu melden.

  3. Der Beitrag ist jährlich bis 30.04. des laufenden Geschäftsjahres fällig.

  4. Der Loisachtaler Gauverband e.V. ist ermächtigt die Mitgliedsbeiträge und die Verbandsbeiträge der Mitgliedsvereine per Lastschrift einzuziehen.
    Jeder Verein hat dem Loisachtaler Gauverband e.V. ein SEPA-Lastschriftmandat
    zu erteilen. Der Loisachtaler Gauverband e.V. ist auch berechtigt Selbstbeteiligungen und Kostenanteile, die auf einen Mitgliedsverein z.B. für Fortbildungsveranstaltungen etc. anfallen, 14 Tage nach Rechnungstellung durch Lastschrift einzuziehen.

  5. Rückerstattungen von Beiträgen, Spenden finanzieller oder materieller Art stehen einem ausscheidenden Verein nicht zu.

  6. Die Beitragspflicht eines Vereins, der seinen Austritt erklärt hat, besteht für das Geschäftsjahr, in dem der Austritt erklärt wurde, weiter.

  7. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet eine Ausgabe des Heimat- und Trachtenbotens
    zu abonnieren. Auf Nachfrage des 1. Vorsitzenden hat jeder Mitgliedsverein dieses Abo nachzuweisen.

§ 6 Organe des Loisachtaler Gauverbandes e.V.

Organe des Verbandes sind:

  1. der Gauvorstand (siehe §§ 7 und 8 der Satzung)

  2. der Gauausschuss (siehe § 9 der Satzung)

  3. die Mitgliederversammlung (siehe § 10 der Satzung)

§ 7 Der Gauvorstand

Der Gauvorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 1. Schriftführer 1. Kassier

§ 8 Rechte und Pflichten des Gauvorstandes

Der Gauvorstand tritt nach Bedarf zusammen und vertritt den Verband nach außen und innen. Ihm obliegt im Sinne von § 26 BGB die rechtliche Vertretung. Der Loisachtaler Gauverband e.V. wird vom 1. Vorsitzenden allein, oder vom 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1.Schriftführer oder dem 1.Kassier gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Gauvorstand ist berechtigt, alle im Interesse des Verbandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Er wird in seiner anstehenden Arbeit vom Gauausschuss unterstützt.

  

§ 9 Gauausschuss

  1. Der Gauausschuss besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Schriftführer ,
    1. und 2. Kassier, 1. und 2. Vorplattler bzw. Vortänzer, 1. und 2. Deandlvertreterin, 1., 2. und 3. Jugendvertreter, einem Volksmusikwart, einem Trachtenwart, einem Pressewart, einem Brauchtumswart, einem Standartenträger, Inventarverwalter und. Internetbeauftragter.

  2. Der Gauausschuss tritt mindestens zweimal jährlich und nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen.

  3. Der Gauvorstand, die Gauauschussmitglieder mit Ausnahme der Jugendvertreter sowie die beiden Revisoren werden von der Mitgliederversammlung alle 3 Jahre in der Jahreshauptversammlung neu gewählt. Die Jugendvertreter werden nach der Ordnung der Jugend im Bay. Trachtenverband e.V. von den Vereinsjugendvertreter/innen in einer Jugendversammlung gewählt. Die Wahl der drei Jugendvertreter durch die Gau- jugendversammlung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer der Jugendvertreter des Gauverbandes richtet sich exakt nach der Wahlperiode des Gauausschusses. Die Jugendvertreter sind somit durch die Jugendversammlung vor der nächsten Neuwahl des Gauausschusses zu wählen, damit die gewählten Jugend-vertreter im Rahmen der Jahreshauptversammlung mit Neuwahl durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  4. Die Revisoren prüfen jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher und Belege, dabei prüfen sie auch die Richtigkeit der Buchungen, jedoch nicht ob diese begründet sind. In der Jahreshauptversammlung erstattet ein Revisor Bericht und schlägt bei Richtigkeit der Kassenführung die Entlastung des Kassiers und die Entlastung des Gauvorstandes und des Gauauschusses für das abgelaufene Geschäftsjahr vor.

    Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich nach dem Bericht des Revisors über die Entlastung der Gauvorstandschaft und des Gauausschusses für das abgelaufene Geschäftsjahr. In Versammlungen, in denen Wahlen erfolgen, hat dieser Beschluss
    vor der Wahl stattzufinden.

    Die Revisoren dürfen weder dem Gauvorstand noch dem Gauauschuss angehören.

  5. Das Amt eines Mitglieds des Gauvorstandes, des Gauausschusses und des Revisors endet sobald er nicht mehr Mitglied eines Mitgliedsvereins des Loisachtaler Gauverbandes e.V. ist.

  6. Verschiedene Gauvorstandsämter (§ 7 der Satzung) können nicht in einer Person vereinigt werden.

  7. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliedsversammlungen, die Vorstands- und Gauausschussitzungen und beruft sie ein. Im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgaben. Bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden übernimmt der 1. Schriftführer diese Aufgabe, bei dessen Verhinderung der 1. Kassier.

  8. Sämtliche Protokolle, wobei Beschlüsse der Mitgliederversammlung ins Protokoll aufzunehmen sind, sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unter- zeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlungen, Wahlen und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes, davon finden jährlich zwei statt, die Frühjahrsversammlung bis spätestens 30.04. und die Jahreshauptversammlung bis 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres.

  2. Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, festgelegt und muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail jedem einzelnen Mitgliedsverein bekanntgegeben werden. Hierfür muss jeder Verein eine E-Mail-Adresse dem 1. Vorsitzenden benennen.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  4. Anträge müssen vier Wochen vor jeder Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

  5. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen. Jeder Mitgliedsverein entsendet 3 stimmberechtigte Mitglieder als Delegierte. Daneben haben der Gauvorstand (§ 7 der Satzung), der Ehrengauvorstand, der 1. Vorplattler, der 1. Jugendvertreter, der Volksmusikwart, der Pressewart, der Trachtenwart sowie der Brauchtumswart je eine Stimme in der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen von Beschlüssen, jedoch kein Stimmrecht bei Wahlen.

  6. Die persönliche Anwesenheit der stimmberechtigten Delegierten ist bei allen Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen erforderlich und zwar im Moment der Stimmabgabe. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

  7. Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen per Handzeichen.
    Bei Abstimmungen über Anträge werden Stimmenthaltungen nicht zugelassen.

  8. Die Wahl des Gauvorstandes (§ 7 der Satzung) erfolgt per Stimmzettel.
    Alle anderen Wahlen werden per Handzeichen beschlossen, außer ein Delegierter beantragt die Abstimmung per Stimmzettel. Gibt es für einen Wahlgang mehr als einen Wahlvorschlag, so ist per Stimmzettel zu wählen.

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  1. Die Mitgliederversammlung wählt, beschließt und fasst Abstimmungen mit einfacher Stimmmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Für Satzungsändernde Beschlüsse ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

  2. Zur Durchführung der Wahlen des Gauvorstandes und des Gauausschusses
    wird ein Wahlausschuss aus drei Personen gebildet, aus dessen Mitte ein Vorsitzender bestimmt wird.

  3. Die Wahlausschussmitglieder können Delegierte sein, sie haben dann Stimmrecht. Ferner können sie für die Wahl auch vorgeschlagen werden, dann scheiden sie aber vorübergehend aus dem Wahlausschuss aus, wenn über ihre eigene Wahl abgestimmt wird, ihr Stimmrecht behalten sie dabei.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/3 aller Mitgliedervereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang abzuhalten, dabei ist § 10 Nr. 2 gegenüber jedem Mitgliedsverein einzuhalten.

  5. Der 1. Vorsitzende hat bei besonderem Anlass das Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Einhaltung von § 10 Nr. 2.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen

  1. a)  Ehrenmitglieder können durch Beschluss einer Gauversammlung werden, die sich besondere Verdienste um den Gau erworben haben.

  2. b)  Für 50-jährige Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein verleiht der Loisachtaler Gauverband e.V. auf schriftlichen Antrag des Mitgliedsvereins eine Ehrennadel. Voraussetzung hierfür ist, dass der zu Ehrende das 66. Lebensjahr vollendet hat. Für „Besondere Verdienste“ für ein Mitglied eines Mitgliedsvereins verleiht der Loisachtaler Gauverband e.V. auf schriftlichen Antrag mit entsprechender Begründung durch den Mitgliedsverein eine Ehrung mit Zeichen und Urkunde oder nur mit Urkunde.

    Über die Verleihung dieser Ehrung mit oder ohne Zeichen und Urkunde entscheidet der Gauausschuss mit einfacher Mehrheit.

  3. c)  Diese Anträge müssen spätestens zum 1. Januar oder zum 1. August des jeweiligen Geschäftsjahres an den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter gestellt werden, um in der nächsten Mitgliederversammlung berücksichtigt zu werden.

§ 12 Gaufest und Gauveranstaltungen

Alljährlich soll ein Gaufest stattfinden. Um das Gaufest können sich alle Mitgliedsvereine bewerben. Der Zuspruch des Gaufestes erfolgt durch Abstimmung in einer Mitglieder- versammlung.
Der Verein, dem das Gaufest zugesprochen wurde, übernimmt das Gaufest auf eigene Rechnung und Gefahr, er hat sich dabei aber an die Richtlinien des Loisachtaler Gauverbandes e.V. zu halten. Zuschüsse vom Gau werden je nach Möglichkeit und Bedarf gegeben. Sollte es erforderlich sein, kann auch der Gau in eigener Regie das Gaufest übernehmen. Der Besuch des Gaufestes ist für jeden Verein grundsätzlich Pflicht. Alle Mitgliedsvereine sind gehalten, sich bei allen Veranstaltungen des Loisachtaler Gauverbandes e.V. bestmöglich zu beteiligen und die Ziele und Aktivitäten des Loisachtaler Gauverbandes e.V. nach bestem Wissen und Können zu unterstützen.

§ 13 Auflösung

Der Gauverband löst sich auf:

  1. 1)  durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit.

  2. 2)  wenn die Mitgliederzahl auf 2 Trachtenvereine herabgesunken ist

  3. 3)  bei Auflösung des Loisachtaler Gauverbandes e.V. fällt das nach Abzug sämtlicher
    noch bestehender Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt an den Bayerischen Trachtenverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

Für alle in der Satzung nicht vorgeschriebenen Fälle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 15 Inkraftreten

Durch die Neufassung der Satzung tritt die bisherige Satzung vom 28.10.2001, wie auch alle vorherigen Satzungen, außer Kraft.

   

Penzberg, den 05.04.2019

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